FAQ
Hier findest du laufend aktualisierte Fragen und Antworten zu Kindern und Corona.
11/02/20, 03:56 PM
Aktualisiert 11/04/20, 02:30 PM
Definiere leichte Symptome. Hat es:
Kinder (unter 12 Jahren) mit leichten Krankheitssymptomen wie Schnupfen und/oder Halsweh mit oder ohne leichtem Husten und ohne Fieber müssen nicht mehr zwingend abgeklärt oder getestet werden. Davon ausgenommen sind symptomatische Kinder, die engen Kontakt (länger als 15 Minuten ohne Mindestabstand von 1.5 Metern) mit einer positiv getesteten Person hatten. In diesem Fall müssen die Eltern das Kind vorerst zu Hause behalten und zur weiteren Abklärung und Beurteilung der*die Kinderärzt*in kontaktieren.
Für Kinder über 12 Jahren gelten dieselben Grundsätze wie für Jugendliche und Erwachsene. Falls dein über 12-jähriges Kind sich krank fühlt, einzelne Symptome hat oder Kontakt mit einer infizierten Person hatte, dann schau dir die Richtlinien für Erwachsene vom Bund an (Vorgehen bei Krankheitssymptomen oder Vorgehen bei Kontakt mit einer infizierten Person) und geh entsprechend vor.
Nein. Wenn das Kind Kontakt mit dem neuen Coronavirus hatte, aber gesund wirkt, könnte es sich in der Inkubationszeit befinden. In dieser Zeit lässt sich das Virus noch nicht nachweisen. Ein negativer Test sagt dann nichts darüber aus, ob das Kind doch noch krank werden kann.
Nein. Dein Kind darf die Schule oder Betreuungseinrichtung erst wieder besuchen, nachdem es 24 Stunden kein Fieber mehr hatte oder der Husten sich deutlich gebessert hat.
Grundsätzlich übernimmt das Bundesamt für Gesundheit die Kosten eines Tests. Wenn du dein Kind allerdings testen lässt, obwohl es keine Symptome aufweist und auch keine Überweisung durch einen Arzt oder die zuständige kantonale Stelle vorliegt, musst du grundsätzlich selbst für die Kosten aufkommen. In diesem Fall wird dir ein Betrag von CHF 169 verrechnet (ärztliche Pauschale CHF 50, Laboranalyse CHF 119). Ein Attest zuhanden der Schule kostet CHF 15. Wird Covid-19 nachgewiesen, sprich nach positivem Testergebnis, werden ärztliche Untersuchungen oder telefonische Betreuung in Heimisolation gemäss Tarmed-Tarif in Rechnung gestellt. Weitere Informationen dazu findest du auf dem Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme.
Nein. Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen müssen sich bis zum Testergebnis nicht in Quarantäne begeben, solange Sie keine Symptome haben.
Nein. Die verordnete Quarantäne-Dauer von zehn Tagen ist trotzdem einzuhalten.
Dein Kind muss zu Hause bleiben und wird in Absprache mit der*dem Kinderärzt*in getestet. Von ihm*ihr erhältst du weitere Informationen zum Vorgehen.
Grundsätzlich nein. Dein Kind ist keine direkte Kontaktperson zu einem bestätigten Fall. Somit besteht für das Kind weder ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung noch dafür, dass es jemand anders ansteckt. Sollte der kantonsärztliche Dienst eine Quarantäne anordnen, muss es sich aber daran halten. Eine solche Anordnung kann erfolgen, wenn die Quelle für ein nachgewiesenes Virus nicht ganz klar ist und man sicher sein möchte, dass alle möglichen Übertragungen verhindert werden.
Es klingt hart, aber wenn irgendwie möglich: Ja. Das Kind sollte auch alle Mahlzeiten in diesem Zimmer einnehmen. Das Zimmer soll regelmässig gelüftet werden. Jegliche Besuche und Kontakte (inkl. mit den Haustieren) sollten vermieden und der Raum nur wenn nötig verlassen werden. Es sollte auch ein eigenes Badezimmer benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die gemeinsamen sanitären Anlagen (Dusche, Toilette, Waschbecken) nach jedem Gebrauch mit einem normalen Haushalts-Reinigungsmittel gereinigt werden. Wenn das Kind das Zimmer verlässt oder mit euch Kontakt hat, sollte es eine Maske tragen.
Beim Husten oder Niesen soll es ein Wegwerftaschentuch benutzen oder sich die Armbeuge vor das Gesicht halten. Benutzte Papiertaschentücher sowie andere Abfälle, die mit Körperflüssigkeiten in Kontakt kamen, müssen in einem speziell dafür bestimmten Abfalleimer im Zimmer deponiert, bevor sie mit den anderen Abfällen zusammen entsorgt werden (Doppelsacksystem).
Dein Kind sollte Geschirr, Gläser, Tassen, Küchenutensilien, Handtücher oder Bettwäsche nicht mit anderen Personen teilen. Die Utensilien nach Gebrauch sorgfältig in der Abwaschmaschine oder mit Wasser und Seife reinigen.
Wascht euch alle in der Familie regelmässig die Hände während mindestens 20 Sekunden mit Wasser und Seife. Wascht die Hände jedes Mal:
Beobachte dein Kind: Wenn sich die Symptome verschlechtern (beispielsweise Atemprobleme), dann setze dich in Kontakt mit seiner*ihrer Ärzt*in und befolge die Anweisungen.
Die Isolation endet 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, sofern seit Symptombeginn mindestens 10
Tage verstrichen sind.
Bestimmt nach Möglichkeit eine enge Kontaktperson, die sich hauptsächlich um das Kind kümmert. Beim engen Kontakt mit Säuglingen oder kleinen Kindern, die noch nicht selber eine Hygienemaske tragen können, sollen die restlichen Familienmitglieder eine solche aufsetzen. Die erkrankten Kinder sollten so gut wie möglich im eigenen Zimmer isoliert werden.
Als Mutter eines Einjährigen kann ich ab solchen Richtlinien leider nur lachen. Isolation eines Kleinkindes? Viel Glück. Drum hat mich diese Frage besonders interessiert:
Ja. In der Quarantäne sind kurze Frischuftepisoden ohne Kontakt zu Personen ausserhalb der Familie erlaubt.
Ganz klar wird das in den Anweisungen des BAG nicht. Dort steht: «Je nach Alter des Kindes müssen die Massnahmen zur Isolation in einem Raum und das Tragen einer Maske individuell angepasst werden.» Das Gesundheitsdepartement Basel legt diese Anweisung wie folgt aus: «Bei positiv Getesteten jeden Alters sind keine Frischluftgänge in der Öffentlichkeit vorgesehen. Einen Aufenthalt im eigenen Garten oder auf dem Balkon erlaubt unser Contact Tracing-Team», schreibt uns Leiterin Kommunikation Anne Tschudin.
Ihre Kolleg*innen vom Contact Tracing-Team seien der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Haltung zu überlegen ist. Bisher habe das Contact Tracing-Team Basel diese Empfehlung mitgetragen, damit zwischen den Kantonen nicht zu grosse Differenzen entstehen.
Anne Tschudin dazu: «Natürlich sieht das Epidemiengesetz die Möglichkeit einer Busse vor (5‘000 Franken bei fahrlässigem Verhalten und bis zu 10‘000 Franken bei grobfahrlässigem Verhalten). Wir haben uns bisher immer auf den Standpunkt gestellt, dass wir mit Augenmass vorgehen würden.»
Nein. Wenn der Präsenzunterricht erlaubt ist, müssen die Eltern ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen.
Der Leiter Kommunikation des Erziehungsdepartements Simon Thiriet antwortet auf Anfrage: «Ein Beitrag scheint nicht geschuldet, wenn das Kind aufgrund einer behördlichen Weisung die Kita nicht besuchen kann, weil diese geschlossen worden ist. Der Kanton Basel-Stadt prüft, ob diese Frage noch speziell geregelt werden muss.»
Thiriet schreibt dazu: «Nach Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Stand am 8. Oktober 2020) wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr können Erwerbsersatz geltend machen, wenn sie infolge Ausfalls der Fremdbetreuung des Kindes aufgrund einer vorübergehenden Schliessung der Einrichtung oder einer angeordneten Quarantäne des Kindes die Betreuung selbst übernehmen müssen und deshalb nicht arbeiten können.»
Dieser Artikel wird laufend aktualisiert. Hast du eine Frage zum Thema, der wir nachgehen sollen? Melde dich via Email bei uns: [email protected]. Quellen und weiterführende Infos:
Richtlinien vom Erziehungsdepartement
Merkblatt Selbst-Isolation von Kindern vom Kinderspital Zürich
Experten-Chat zum Thema Quarantäne und Isolation der SRF-Sendung Puls
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