Quaran-wer?
Du hast schon wieder vergessen, was aktuell gilt und von der neuen Quarantäne-Regel für Zweitkontakte hast du auch noch nichts gehört? Keine Sorge, hier sind die Infos.
02/09/21, 04:24 PM
Aktualisiert 02/10/21, 10:49 AM
(Foto: Priscilla Du Preez/Unsplash)
Die Corona-Pandemie ist noch lange nicht vorbei. Deshalb gibt es immer noch einige Regeln, die uns im Alltag schützen sollen. Manche Massnahmen sind inzwischen strenger, etwa die zur Quarantäne von Kontaktpersonen zweiten Grades.
Damit sich das Coronavirus nicht weiter verbreitet, müssen Personen, die Kontakt zu einer*m Erkrankten hatten, für 10 Tage in Quarantäne. Das Basler Gesundheitsdepartement empfiehlt einen Covid-Test ab dem 5. Tag der Quarantäne.
«Kontaktpersonen zweiten Grades ausserhalb eines Haushaltes einer Kontaktperson ersten Grades erhalten eine Testempfehlung, wenn dies aus epidemiologischer Sinn angezeigt ist. Diese Praxis verfolgen wir seit ca. Mitte Januar und sie stützt sich auf Empfehlungen des BAG», teilt Simon Fuchs mit, stellvertretender Kantonsarzt und Leiter des Contact Tracing.
Bisher mussten Kontaktpersonen zweiten Grades nur dann in Quarantäne, wenn sie im selben Haushalt leben wie die Kontaktpersonen ersten Grades. Mit den neu entdeckten Virusmutationen hat sich diese Empfehlung verändert. Neu müssen laut Fuchs alle Kontaktpersonen zweiten Grades in Quarantäne, wenn es sich die infizierte Person mit einer neuen, ansteckenderen Varianten angesteckt hat.
Die Quarantänedauer betrage ebenfalls 10 Tage und kann verkürzt werden, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind (negativer Test ab Tag 7 der Quarantäne, anschliessend zwingend Maskentragen und jederzeit 1.5 Meter Abstand bis zum Ende der 10 Tage).
Rückreisende aus Risikogebieten müssen für zehn Tage in Quarantäne und sich vor Ihrer Einreise mit ihren Kontaktdaten registrieren.
Personen, die aus der Schweiz nach Deutschland reisen, müssen nach den aktuellen Corona-Einreiseverordnungen für zehn Tage in Quarantäne. Eine sofortige Befreiung von der Quarantäne-Pflicht ist nicht möglich. Einkaufen hinter der Grenze bleibt damit vorerst ausgeschlossen.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Grenzgänger*innen, Personen mit einem triftigen Reisegrund und wer sich weniger als 24 Stunden in der Schweiz aufgehalten hat.
Etwas anders sieht es bei der Einreise nach Frankreich ab. Grundsätzlich rät das BAG von Reisen nach Frankreich ab. Wer länger als 24 Stunden dort bleiben will, muss einen negativen CPR-Test bei der Einreise vorweisen können.
Das trifft allerdings nicht auf Grenzgänger*innen zu und auch nicht auf Bewohner*innen der Grenzregionen, wenn sie in einem Kreis von 30 Kilometern um den eigenen Wohnort unterwegs sind und sich nicht länger als 24 Stunden in Frankreich aufhalten. Unter diesen Voraussetzungen sei auch Einkaufen erlaubt, berichtet die BaZ. Allerdings gilt in Frankreich ab 18 Uhr Ausgangssperre.
gilt:
Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.
Davon ausgenommen sind folgende Geschäfte, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot:
Hochschulen müssen auf Fernunterricht umstellen. Ab Sek II gilt Maskenpflicht.
Die Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Grundsätzlich sind Sportbetriebe geschlossen. Es gibt aber Ausnahmen, etwa für Schüler*innen der Primarstufe und der Sekundarstufe. Auch Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Eissportanlagen und Innenräumen von sonstigen Sportanlagen für ausserschulische Sportaktivitäten nutzen (in Gruppen von bis zu 15 Personen).
Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal 5 Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauer*innen weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.
Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum sind verboten.
Alle Restaurants, Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Take-Away-Angebote sind erlaubt.
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