How to Konkubinat?

Spätestens, wenn die Familienplanung ansteht, stellen sich junge Paare die Frage: Wie regeln wir das jetzt alles? Heiraten wir oder nicht? Wer arbeitet wie viel? Mit Hilfe der Rechtsanwältin Kathrin Bichsel hat Bajour eine Orientierungshilfe erstellt.

Bildschirmfoto 2025-03-31 um 11
Für eine faire Aufteilung im Konkubinat muss viel geregelt werden. (Bild: Bild: ChatGPT)

Die Anzahl der Eheschliessungen nimmt in Basel-Stadt langsam aber stetig ab. Im Jahr 2003 waren es noch 1035, 20 Jahre später, also 2023, waren es noch 801. Kathrin Bichsel ist Anwältin in Basel und hat sich unter anderem auf Familienrecht spezialisiert. Im Februar hielt sie am Equal Care Day ein Referat über die Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat beim Infoanlass der Abteilung Gleichstellung und Diversität. Das Thema war «Als Eltern gut abgesichert» und der Ansturm war so gross, dass einige Interessierte abgewiesen werden mussten. Das Bedürfnis nach Informationen zu diesen Themen ist bei jungen Eltern in Basel also offensichtlich gross, vor allem bei unverheirateten Paaren.

«Ich habe den Eindruck, dass sich seit einigen Jahren immer mehr Paare entscheiden, trotz gemeinsamen Kindern nicht zu heiraten», sagt Bichsel. Einerseits habe das wohl damit zu tun, dass die Erwerbstätigkeit der Mütter gestiegen ist. Andererseits aber auch damit, dass viele junge Menschen den Eindruck haben, dass dieser traditionelle Rahmen der Ehe grundsätzlich nicht zu ihrer Lebensweise passt und sie sich lieber nicht so stark an einen Partner, eine Partnerin binden möchten.

Was ist ein Konkubinat?

Wer sich gegen die Ehe entscheidet, kommt bald mit dem Begriff «Konkubinat» in Berührung. Aber was ist eigentlich ein Konkubinat?

kathrin-bichsel-anwaeltin-ueber-uns
«Grundsätzlich lebt man im Konkubinat, sobald zwei Menschen Tisch und Bett teilen. Dafür braucht es keinen Vertrag.»
Kathrin Bichsel, Anwältin

Allerdings ist das Konkubinat auch keine im Gesetz explizit geregelte Rechtsform wie die Ehe.

Worin aber liegen die wesentlichsten Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat?Ein Überblick

Kinder

  • In der heterosexuellen Ehe wird davon ausgegangen, dass der Ehepartner der Mutter auch der Vater des Kindes ist. Bei Frauenehepaaren gilt die Partnerin der Mutter automatisch als Elternteil, wenn das Kind durch Samenspende gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wurde. Ansonsten bedarf es einer Adoption. 

  • Bei unverheirateten Paaren ist eine Vaterschaftsanerkennung nötig. Am besten vorgeburtlich. Bei diesem Termin auf dem Zivilstandesamt kann auch das gemeinsame Sorgerecht vereinbart werden.

  • In der Ehe ist man dazu verpflichtet, zum Unterhalt der gemeinsamen Familie beizutragen, sei es durch Geldzahlung, Betreuung oder Haushalt. Im Konkubinat ist das nicht der Fall. Eine separate Regelung ist empfehlenswert. 

Vermögen

  • Anders als in der Ehe, ist man im Konkubinat gegenseitig nicht auskunftspflichtig in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Schulden.

  • In der Ehe gibt es drei Varianten des Güterrechts (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Im Konkubinat ändert sich nichts an den Vermögensverhältnissen. Auch hier ist eine Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse empfehlenswert. 

Vertretungsrecht

  • Im Gegensatz zur Ehe haben Konkubinatspartner*innen kein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn wegen eines Unfalls oder Krankheit die Urteilsfähigkeit des*der Partner*in nicht gewährleistet ist. Es ist aber ratsam, hier Vollmachten auszustellen. 

Einbürgerung

  • Die Ehe bietet die Möglichkeit für eine erleichterte Einbürgerung des*der Partner*in. Im Konkubinat gibt es diese Option nicht. 

Vorsorge

  • Ehepaare erhalten gemeinsam höchstens das 1,5 Fache der maximalen AHV-Einzelrente. Ohne Trauschein können die Partner*innen je die Maiximalrente erhalten. Diese liegt aktuell bei CHF 2'520 Franken (Stand März 2025). 

  • In der Ehe stehen die Erziehungsgutschriften der AHV beiden Ehepartner*innen während der Ehe zur Hälfte zu. Im Konkubinat wird die Aufteilung der Erziehungsgutschrift bei der Vaterschaftsanerkennung geregelt. Die Eltern können selbst entscheiden, ob sie aufgeteilt oder einem Elternteil zugesprochen wird. 

Todesfall

  • Partnerpersonen können für den Todesfall bei der Pensionskasse als Begünstigte eingetragen werden. 

  • Im Gegensatz zur Ehe gibt es im Konkubinat keine Witwen- und Witwerrente. Waisen- oder Halbwaisenrenten für Kinder allerdings schon. 

  • Beim Konkubinat besteht kein gesetzlicher Erbanspruch wie in der Ehe. Im Testament können allerdings Regelungen dafür getroffen werden. Ehepartner*innen zahlen in Basel-Stadt keine Erbschaftssteuern. Konkubinatspartner*innen zahlen den reduzierten Steuersatz, wenn das Konkubinat während mindestens fünf Jahren bestanden hat. 

Steuern

  • Ehepartner*innen werden gemeinsam besteuert. In vielen Fällen, in denen Paare ausgeglichene Pensen haben, fällt die Steuer dadurch höher aus als ohne Trauschein, denn im Konkubinat werden die Partner*innen individuell besteuert. Die Individualbesteuerung für Ehepartner*innen wird derzeit politisch diskutiert. 

Trennung

  • Während der Ablauf einer Scheidung klar geregelt ist, gibt es für die Trennung im Konkubinat kein formelles Auflösungsverfahren. Jede Person nimmt die eigenen Vermögenswerte zu sich. Bei gemeinsamen Besitz bietet es sich an, vertraglich zu regeln, wie das Vermögen oder die Besitztümer aufgeteilt werden sollen. 

  • In der Ehe gibt es im Gegensatz zum Konkubinat einen «nachehelichen Unterhalt». Partner*innen, die nach der Scheidung nicht in der Lage sind, finanziell für sich zu sorgen, haben also grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltszahlungen. In der Praxis wurden die Voraussetzungen dafür aber in den letzten Jahren stark verschärft. Im Konkubinat gibt es keinen solchen Anspruch. 

  • Bei der Scheidung werden die während der Ehe entstandenen AHV-Beiträge gesplittet. Nach der Trennung im Konkubinat gibt es keine solche Aufteilung. Das gleiche gilt für die Pensionskasse (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule).

Was sollte man regeln, wenn man nicht verheiratet ist?

Wer sich entscheidet, nicht zu heiraten, kann einen Konkubinatsvertrag abschliessen, um die wichtigsten Punkte zu regeln. Das ist vor allem bei gemeinsamen Kindern oder gemeinsamem Vermögen sinnvoll. 

Kathrin Bichsel empfiehlt, sich vor der Familiengründung rechtlich zu informieren. Entweder mit entsprechenden Ratgebern und online oder mit Hilfe einer Anwältin, eines Anwalts. Nach entsprechenden Fachpersonen kann man sich beispielsweise bei der Anwaltskammer erkundigen. Der Stundensatz für Beratungen beginnt meist bei rund 250 Franken, kann aber auch höher sein. Bichsel rät dazu, vorher mit dem Anwalt oder der Anwältin ein Kostendach zu vereinbaren, also abzumachen, wie viel die Beratung und gegebenenfalls das Erstellen des Vertrags kosten darf. 

Es gibt verschiedene Vorlagen für Konkubinatsverträge, beispielsweise hier

Folgende Punkte sollten im Konkubinatsvertrag geregelt werden:

  • Regelung, wer innert welcher Frist bei Trennung aus der Wohnung auszieht

  • Regelung bezüglich allfälliger gegenseitiger Unterhaltsansprüche

  • Regelung bezüglich der Aufteilung des Vermögens, des Besitzes

  • Regelung, wie die Kosten und die Carearbeit aufgeteilt werden sollen

  • Regelung bezüglich gegenseitiger finanziellen Unterstützung bei der Altersvorsorge, wenn eine Person mehr Carearbeit übernimmt.

  • Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht

  • Patientenverfügung und Vollmachten

  • Erbe

Wie finden wir faire Regelungen?

«Ich würde aus finanzieller Sicht unverheirateten Müttern raten, nach der Geburt bald wieder arbeiten zu gehen und als Paar darauf zu achten, dass die Differenz der Pensen innerhalb der Partnerschaft nicht allzu hoch ist», sagt Kathrin Bichsel.

Es gibt aber auch viele Gründe, weshalb es nicht möglich ist, die Erwerbsarbeit 50/50 aufzuteilen. Und einige Eltern bevorzugen auch einfach eine andere Aufteilung. Insbesondere bei ungleichem Einkommen oder ungleichen Pensen ist die Regelung der Beiträge zu den laufenden Kosten und zur Altersvorsorge sehr individuell. Offizielle Empfehlungen sind (noch) sehr wenige vorhanden.

Insbesondere die Regelung über die laufenden Kosten empfiehlt sich immer wieder den realen Gegebenheiten anzupassen, beispielsweise bei Änderung der Arbeitspensen, Geburt weiterer Kinder, Jobwechsel etc. 

Ein Konkubinatsvertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Er gilt für beide Vertragsparteien verbindlich, allerdings nicht für Dritte. 

Es ist sinnvoll, Vollmachten, beispielsweise medizinische Vollmachten, separat zu erstellen, damit nicht der ganze Vertrag mitgenommen werden muss.

Weitere beratende Stellen

Hast Du weitere offene Fragen? Stelle sie gerne in den Kommentaren, wir werden sie beantworten und im Artikel aufnehmen. 

Als Quelle diente grösstenteils Kathrin Bichsels Präsentation zur Infoveranstaltung der Abteilung Gleichstellung und Diversität. 

Das könnte dich auch interessieren

Nigon

am 25. April 2025

Gabriel Nigon

Weiterlesen
Arthur Buckenleib

Michelle Isler am 25. April 2025

«Die Sparpläne sind katastrophal»

Kommende Woche soll von Studierenden und Assistierenden der Uni Basel eine Resolution gegen die Sparpläne des Bundesrats verabschiedet werden. Der VPOD hat sich dafür mit weiteren Uni-Organisationen zusammengetan. Die Uni Basel bleibt still.

Weiterlesen
Novartis Campus

Franziska Stier am 25. April 2025

Standortpaket: Ein Schlag ins Gesicht

Durch das Standortförderpaket soll Basel für Unternehmen trotz OECD-Steuer attraktiv bleiben. Das sei ein Affront, findet Franziska Stier vom Komitee «Basel für Alle». Die Umverteilung durch das Förderpaket höhle die Idee der globalen Mindeststeuer aus. Ein Gastkommentar.

Weiterlesen
2025-04-25 Frage des Tages Sind die Grossevents nachhaltig genug

Michelle Isler am 25. April 2025

Sind die Grossevents nachhaltig genug?

Weiterlesen
Helena Krauser

Das ist Helena (sie/ihr): Helena hat Kultur studiert, um über Kultur zu schreiben, während dem Studium aber in so vielen lokalen Redaktionen gearbeitet, dass sie sich in den Lokaljournalismus verliebt und die Kultur links liegen gelassen hat. Nach Bachelor und Praktika startete sie den zweiten Anlauf zur Versöhnung mit der Kunst, ein Master in Kulturpublizistik sollte es richten. Dann kam das Leben (Kinder, Festanstellung bei der bz) dazwischen. Finally beim FRIDA Magazin gab’s dann kurz richtig viel Kultur und die Entdeckung, dass mehr eben doch besser ist. Deshalb macht sie bei Bajour jetzt beides.

Kommentare