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March against Bayer & Syngenta

So brachte Corona den Rechtsstaat ins Wanken

Vier Basler*innen wollten im April 2020 eine Corona-konformen Protestmarsch durchführen. Die Polizei hatte etwas dagegen und stoppte die Aktion. Wurde dabei das Recht auf Meinungsfreiheit verletzt? Der Fall landet am Strafgericht.

05/05/22, 04:10 AM

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Szene aus dem Livestream an der Clarastrasse.

Szene aus dem Livestream an der Clarastrasse. (Foto: Youtube/Illustration_Bajour)

Am 10. Mai wird am Basler Strafgericht ein Prozess geführt, der nicht in der Agenda mit den öffentlichen Verhandlungsterminen auftaucht. Es geht um eine ungewöhnliche Kundgebung im April 2020, das SRF-Regionaljournal hat damals darüber berichtet. 

Der Fall ist interessant, weil er zeigt, wie der Rechtsstaat durch den Ausbruch der Pandemie überrumpelt wurde und dabei zeitweise an seine Grenzen geriet. Immer wieder landen auch heute, nach der Rückkehr zur normalen Lage, Fälle am Gericht, die durch die veränderte Rechtslage während der Corona-Pandemie überhaupt hervorgerufen wurden. 

In diesem Fall geht es um die Frage, ob die Staatsgewalt in ihrer Rechtsgüterabwägung – dem Schutz der Bevölkerung auf der einen und das Recht auf freie Meinungsäusserung auf der anderen Seite – zu weit gegangen ist. 

Das hat sich ereignet

Jedes Jahr findet der March against Bayer und Syngenta statt. Doch weil das Versammlungsrecht im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Massnahmen eingeschränkt war, wurde die Demonstration in den virtuellen Raum verlegt. Begleitend organisierten vier Personen am 25. April einen kleinen Protest-March der besonderen Art.

Die vier Personen liefen die übliche Demoroute ab und hielten an verschiedenen Orten, unter anderem vor dem Sitz der Syngenta an der Rosentalstrasse, Schilder und gebastelte Bienenköpfe aus Styropor in die Luft. Den Umzug filmten sie mit ihren Handys und streamten das Ganze live ins Internet. Die online-Demonstration war laut den Angeklagten der Versuch, den jährlich stattfindenden Anlass, eine Protestaktion gegen Pestizidhersteller und für mehr Umweltschutz, aufrecht zu erhalten. 

Das Publikum, laut Aussagen der Beteiligten sahen zeitweise 2000 Menschen zu, konnte den Umzug zuhause mitverfolgen.

Vor dem Rathaus am Marktplatz wurden die Demonstrant*innen ein erstes Mal von drei Polizist*innen einer zufällig auf dem Velo vorbeifahrenden Streife kontrolliert. Eine zweite Kontrolle durch eine andere Streife fand später in der Clarastrasse statt. Beide Kontrollen wurden durch die Livestreams protokolliert. Aufzeichnungen der Live-Übertragung liegen Bajour vor. Darauf sind folgende Gespräche zwischen den Aktivist*innen und der Polizei zu hören:

Demonstrant (laut in die Kamera): «Wir wissen nicht, warum wir hier angehalten werden. Es wird verhindert, dass wir den online marsch auch offline begleiten dürfen. (…) Wir sind eine Kleingruppe, wir sind nicht mehr als fünf Leute.»

Polizist: «Sie sind eine Kleingruppe, aber schon das hat gereicht dafür, dass man uns angerufen hat. (…) Die Leute kriegen Angst, dass sie etwas machen wollen mit dieser Gesellschaft.»

An einer anderen Stelle sagt der Polizist: «Sie haben Zuhause zu bleiben, wenn Ihnen langweilig ist.»

Filmen von Beamt*innen nicht illegal

Die Stimmung während der Kontrolle ist angespannt. Die Beamt*innen fühlen sich durch die Handykameras der Demonstrierenden sichtlich gestört. Mehrfach weisen sie die Aktivist*innen an, das Filmen einzustellen. Diese erwidern, dass sie eine online-Demonstration veranstalten. Das Filmen sei essenzieller Teil dieses Vorhabens. Ausserdem wolle man dokumentieren, «wie es im Moment um die Meinungsäusserungsfreiheit steht in Basel.»

Nach der Aktion erhielten die Demonstrierenden Post von der Staatsanwaltschaft. Straftatbestand: Mehrfache Übertretung der COVID-19-Verordnung-2, Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz und Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung. 

Den Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen, während der Kontrolle die Abstandsregeln nicht eingehalten zu haben. Weil die Behörde davon ausgeht, dass sich mindestens eine Person durch den Livestream der Kontrolle dazu ermutigt fühlte, zum Schauplatz dazuzustossen, lautet ein weiterer Anklagepunkt auf «Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung.» 

Ein zweites Strafverfahren – die Polizisten hatten wegen der Filmaufnahmen Anzeige wegen Verletzung der Privatsphäre erstattet – wurde von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen. Die Begründung dafür liegt Bajour vor. «Die Kontrolle fand in der Öffentlichkeit statt», heisst es. «Jeder beliebige Passant» hätte den Inhalt der Kontrolle mitverfolgen können, sagt die Stawa. Das Filmen der Kontrolle erfülle keinen Straftatbestand. 

Bleiben also die Strafbefehle. Gegen diese haben die fünf Personen, Einspruch erhoben. Darum landet der Fall nun am Strafgericht. Haben die Angeklagten wirklich gegen die Covid-Verordnung verstossen?

Strafrecht in der Krise?

Im Frühjahr 2020 wurden als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie in rascher Abfolge die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenspiels geändert. Dabei wurden auch Strafvorschriften auf Verordnungsebene erlassen. Es war eine bis dahin ungekannte Situation. Sowohl für die Politik und die Behörden als auch für die Bürger*innen. 

Der Jurist Gian Ege, Oberassistent für Strafrecht und Strafprozessrecht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Zürich hat das in einem Fachartikel protokolliert und die neuen Strafbestimmungen analysiert. Titel: «Das Strafrecht in der Krise.»

Ege zeichnet nach, wie am 28. Februar 2020 zunächst die besondere Lage im Sinne des Epidemiengesetzes ausgerufen wurde. Am 16. März wurde die Situation zur ausserordentlichen Lage heraufgestuft. Gleichzeitig wurden «zahlreiche Verordnungen» und Strafvorschriften erlassen, was «zu verschiedenen rechtlichen Unklarheiten führte.»  

Was galt am 25. April?

Am 21. März trat die ausserordentliche Lage in Kraft. Öffentliche und private Veranstaltungen wurden gänzlich verboten. Ausserdem galt ein Verbot von Menschenansammlungen von mehr als Fünf Personen. Ziel dieser Massnahmen war, das Ausbreiten des Corona-Virus zu verhindern. Zur Erinnerung: Im April 2020 war der Kenntnisstand zu Corona noch sehr rudimentär. Es gab keine Maskenpflicht. Die Basler Regierung veranstaltete eine Medienkonferenz, um den Leuten zu zeigen, wie man Hände wäscht. Hashtag Seifibosch. 

Gleichzeitig blieb teilweise unklar, was die Verordnungen des Bundesrats im Detail bedeuteten, oder wie Ege schreibt: «Die Grenzen des Verbots waren unscharf». Das zeigte sich am Beispiel des unbestimmten Veranstaltungsbegriffs. Demonstrationen wurden vom Bundesrat zwar in den Erläuterungen zuerst noch explizit zum Sammelbegriff «Veranstaltungen» gezählt und es war wohl die Absicht, solche zu verbieten. Ege schreibt:

«Nachdem das absolute Demonstrationsverbot vermehrt in die Kritik geraten war, sah sich der Bundesrat zu einer Änderung veranlasst. Es wurde jedoch nicht die Verordnung angepasst, sondern an einer Pressekonferenz (durch Daniel Koch, dem damaligen Delegierten des BAG für COVID-19, Anm. d. Red.) erklärt, dass die Juristen des Bundes zu einer Neubeurteilung gekommen seien und Demonstrationen nicht mehr als Veranstaltungen zählten. Unter Einhaltung des Sicherheitsabstands sei das Demonstrieren demnach möglich.»

Der Strafrechtler Ege sagt dazu: «Dieses fast saloppe Vorgehen der Behörden verdeutlicht die Unschärfe des Veranstaltungsbegriffs.» 

Im Strafrecht sei es aber zentral, dass Strafvorschriften so formuliert sind, «dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann».

Es ist wichtig zu sagen, dass die erwähnte Pressekonferenz am 18. Mai stattfand, also drei Wochen nach dem Basler Fall. Dennoch wird das Gericht die Frage zu klären haben: Handelt es sich bei einem Spaziergang von vier Personen durch die Basler Innenstadt dennoch um eine Übertretung der Covid-Verordnung-2? Und wenn ja: Welcher Teil der Verordnung wurde übertreten? 

Ist ein Umzug von vier Personen eine Demonstration? 

Der Strafverteidiger der Angeklagten, der Anwalt Christian von Wartburg, ist der Meinung: Nein. «Wenn man unter den damals gegebenen Umständen das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit aufrecht erhalten wollte, dann bin ich der Meinung: Man kann es nicht besser, umsichtiger und sorgfältiger machen.» 

Der Prozess am Basler Strafgericht findet am 10. Mai statt.

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