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Abstrich, aber anders

DNA-Probe auf Vorrat: Bundesgericht sagt Njet zu Basler Stawa-Praxis

Die Basler Staatsanwaltschaft gerät mit ihrer forschen Praxis der DNA-Analyse immer wieder in Konflikt mit den Gerichten. Nun ist sie erneut zu weit gegangen, findet das höchste Schweizer Gericht.

04/08/21, 12:43 PM

Aktualisiert 06/08/21, 12:23 PM

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23.11.2019, Nordrhein-Westfalen, Grevenbroich: Die Polizei führt einen DNA-Speicheltest bei einem Mann (Polizist) im Mordfall Claudia Ruf durch. Der Massen-DNA-Test im mehr als 23 Jahre alten Mordfall Claudia Ruf geht in die zweite Runde: An diesem Wochenende sind erneut männliche Einwohner von Grevenbroich-Hemmerden aufgerufen, eine Speichelprobe abzugeben. Am ersten Wochenende waren 675 von 800 Männern dem Aufruf gefolgt.

Die Basler Staatsanwaltschaft bittet relativ offensiv zum Speichelabstrich. (Foto: Keystone / dpa / Roland Weihrauch)

Weil sie mit einem Entscheid des Basler Appellationsgerichts nicht einverstanden war, hat die Basler Staatsanwaltschaft (Stawa) das Urteil angefochten und nun vor Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Es ging um die Zulässigkeit einer DNA-Probe. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 15. März liess darum aufhorchen. 

Das Bundesgericht erachtet das Erstellen eines DNA-Profils als hohen Eingriff in die Integrität einer Person und stellt sich damit quer zur Praxis der Basler Staatsanwalt. Die muss sich immer wieder vor Gericht erklären, weil sie relativ offensiv, damit gewissermassen «präventiv» zum Speichelabstrich bittet.

Das ist passiert

Ein Mann A. hatte im Sommer 2019 in der Steinenvorstadt einen Hund «gequält», wie es im Urteil steht. Anschliessend hat er Passant*innen, die das beobachteten und intervenierten, beschimpft und bedroht. Die Polizei ermittelte den Mann später anhand der Fotos, die die Passant*Innen von ihm und dem Nummernschild seines Auto gemacht hatten. A. wurde im Januar 2020 zur Einvernahme aufgeboten. Im Anschluss wurde A. erkennungsdienstlich erfasst. 

Ausserdem wurde dem Mann ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 

Dagegen erhob A. Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht gab A. recht und wies die Stawa an, die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich zu vernichten, sowie das DNA-Profil von A. zu löschen.

Die Stawa war mit dem Entscheid nicht einverstanden und zog vors Bundesgericht. Das hat jetzt die Klage abgewiesen, mit folgender Begründung:

«Die angeordneten Zwangsmassnahmen sind für die Aufklärung des laufenden Verfahrens nicht erforderlich. (…) Welchen Erkenntnisgewinn sich die Beschwerdeführerin aus der DNA-Abnahme bzw. aus dem DNA-Profil für die Aufklärung des laufenden Verfahrens erhoffte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal ohnehin keine DNA-Spuren sichergestellt wurden.»  

Dauerbrenner am Gericht: DNA-Analysen der Stawa BS

Die Staatsanwaltschaft Basel muss sich für ihre DNA-Praxis immer wieder am Gericht erklären. Wie die bz berichtete, wurden in Basel zwischen 2018 und Sommer 2020 bei der Analyse von DNA-Proben am Appellationsgericht in 13 Fällen gegen die Strafverfolger entschieden. 11 Mal musste die Stawa die bereits erstellten DNA-Profile vernichten. 

Wie die bz weiter recherchiert hat, war es in Basel-Stadt auf Anweisung des damaligen ersten Staatsanwalts Alberto Fabbri Usus, dass erwachsenen Personen die vorläufig festgenommen wurden, routinemässig DNA-Proben entnommen und ein Profil erstellt wurde – bis das Bundesgericht 2014 den Automatismus stoppte. Das steht auch, gestützt auf zwei Leiturteile des Bundesgerichts von 2014 und 2019, im Entscheid vom 15. März:

  • «Art. 255 der Strafprozessordnung ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse.» 

Trotzdem kritisieren kontrollierte Personen in Basel immer wieder, dass ihnen ohne Angeben von Gründen und ohne aus ihrer Sicht erkenntliche Grundlage, Speichel entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird. Die Staatsanwalt sagt jeweils, sie halte sich an die Strafprozessordnung. Es gehe ihr insbesondere um Prävention oder die Aufklärung möglicher früherer Straftaten. Eine Erklärung, die etwa gegenüber überprüften Demonstrant*innen oft zu hören ist. 

Der vorliegende Fall gegenüber einem Hundequäler in der Steinenvorstadt nährt den Eindruck, dass die Basler Staatsanwaltschaft an ihrer Praxis festhält und weiterhin offensiv DNA-Proben entnimmt. Dabei wurden bei Kontrolle durch die Polizei am «Tatort» in der Steinenvorstadt – also quasi als Gegenprobe – nicht einmal DNA-Spuren gesichert, wie aus dem Entscheid des Bundesgerichts hervorgeht. Der Täter A. bestritt ausserdem überhaupt nicht, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Wozu sollte also eine DNA-Probe in so einem Fall dienen? 

Wir sammeln auch.

Stawa wollte präventiv DNA sammeln

Vor Gericht hatte die Stawa geltend gemacht, der Mann sei zuvor schon einmal straffällig geworden. Es handle sich also um einen Wiederholungstäter und das DNA-Profil diene der möglichen Aufklärung sowie Prävention weiterer, noch unbekannter Straftaten. Das Bundesgericht erachtet das Argument als nicht überzeugend: Die Vorstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – es ging damals um eine telefonische Auseinandersetzung mit einer Beamtin des Arbeitsamts – liege mehr als 10 Jahre zurück.

Aber, und diese Präzisierung ist wichtig, weil sie etwas über die unterschiedliche Auffassung über die Praxis der DNA-Analyse aussagt: Selbst wenn es konkrete Anhaltspunkte gäbe, dass der Mann in den vergangenen 10 Jahren durch ein ähnliche Delikte straffällig geworden wäre, so wäre: 

  • «nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten oder die Speicherung der DNA des Beschwerdegegners in der Datenbank zur Aufklärung der zu erwartenden Delikte wie Drohungen oder Tierquälerei beitragen könnten.» (Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2021) 


Das Bundesgericht hält damit das fest, was die Basler Staatsanwaltschaft offenbar nicht gelten liess: Es erachtet das Erstellen eines DNA-Profils als hohen Eingriff in die Integrität einer Person und knüpft diese Massnahme an konkrete Bedingungen. Während die Basler Staatsanwaltschaft das Netz grobmaschig auswirft nach dem Motto, lieber eine DNA-Probe zu viel, vielleicht bleibt ja beim Abgleich mit der Datenbank eine ungeklärte Straftat im Netz hängen, interpretiert das Bundesgericht das Aufklärungsinstrument der DNA-Analyse strenger. 

DNA, das hält das Bundesgericht auch in diesem Fall wieder fest, soll nicht auf Vorrat entnommen werden. 

Das Ende der Basler Speichel-Praxis?

Auf Nachfrage von Bajour, warum im vorliegenden Fall eine DNA-Probe angeordnet worden war und ob die Staatsanwaltschaft auf Vorrat DNA-Analysen veranlasse, verweist die Behörde auf Artikel 255 (DNA-Analysen) und 196 (Zwangsmassnahmen) der Strafprozessordnung. Heisst: Sie darf grundsätzlich DNA entnehmen, also macht sie das. 

Ist der Entscheid im Hundequäler-Fall als Leiturteil zu verstehen, fragen wir noch. Wird das also Konsequenzen haben für die zukünftige Praxis der DNA-Entnahme durch die Basler Staatsanwaltschaft?

Antwort von Staatsanwaltssprecher Peter Gill: «Urteile der Gerichte werden von der Stawa umgesetzt.»

Das Urteil könnte also durchaus Konsequenzen für die weitere Praxis der Staatsanwaltschaft haben. Auf Nachfrage, was die etwas schwebende Antwort genau bedeutet, sagt Gill. «Wenn die Staatsanwaltschaft vom Bundesgericht Bescheid erhält, dass sie etwas falsch gemacht hat, dann wird sie das zur Kenntnis nehmen und danach handeln.»

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