Bundesgericht will sich nicht mit Basler Abbruch befassen
Der Mieter*innenverband wollte den Streit um das Abbruchgesuch von Hans Imbach vors Bundesgericht ziehen – doch das tritt aus formellen Gründen nicht auf den Fall ein. Der Verband befürchtet, dass Abbrüche in Basel jetzt wieder einfacher werden könnten.
Auf den Punkt:
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Basler Mieter*innenverbands (MV) im Fall Hans Imbach ab. Entsprechend bleibt das Urteil des Basler Appellationsgerichts gültig. Dieses kam im Juni zum Schluss, dass Imbach auch unter dem seit 2022 geltenden Basler Wohnschutzrecht seine zwei Häuser an der Rainallee hätte abreissen dürfen.
Ob das die korrekte Auslegung des neuen Gesetzes ist, hatte der MV vor dem höchsten Schweizer Gericht verhandeln wollen. Doch dieses trat gar nicht erst auf die Beschwerde ein, wie dem MV diese Woche mitgeteilt wurde. Im Urteil, das Bajour einsehen konnte, begründet das Bundesgericht, dass auf Bundes- im Gegensatz zur Kantonsebene kein Verbandsbeschwerderecht bestehe. Der MV sei also gar nicht befugt, Beschwerde zu dem Urteil beim Bundesgericht einzureichen.
Der MV ist damit gar nicht zufrieden. Senior Consultant Beat Leuthardt sagt: «Wir behalten uns alle Möglichkeiten offen und werden Abbruchgesuche auch weiterhin prüfen. Aber: Das Appellationsgericht hat einen Grundsatzentscheid gefällt, mit dem jeder Spekulanten-Klotz bewilligt werden kann. Auf dieser Basis müssen wir in Kauf nehmen, dass einige alte Häuschen – bewohnt von langjährigen, auf bezahlbaren Wohnraum angewiesenen Mieterinnen und Mietern – in ähnlich gelagerten Fällen in Basel in Gefahr sind, ersetzt zu werden.»
Aus Sicht des MV war das Urteil des Appellationsgerichts ein grober Fehler – denn dieses hätte über das Abbruchgesuch gar nicht entscheiden dürfen, da der Gesuchsteller Hans Imbach zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr Eigentümer der beiden Häuser war: Imbach hatte die Häuser kurz zuvor an die AG für Sozialen Wohnungsbau (Sowag) verkauft. Die Sowag plant gemäss Basler Zeitung ebenfalls einen Abbruch der Gebäude, allerdings als neues Bauvorhaben. Dementsprechend bringt ihnen der Abbruchentscheid für das alte Baugesuch nichts – schafft aber einen Präzedenzfall.
2021 sprach sich die Basler Stimmbevölkerung für einen strengen Wohnschutz aus, der seit Sommer 2022 in Kraft ist. Seitdem gibt es eine Wohnschutzkommission, die bestimmt, wie viel höher die Miete nach Sanierung, Umbau und Renovation sein darf (im Schnitt 68 Franken). Die Bautätigkeit in Basel ist seither gesunken – Bürgerliche im Parlament und in der Regierung haben Reformen zur Aufweichung des Wohnschutzes durchgesetzt, die derzeit umgesetzt werden. Mehr dazu liest du in unserem Dossier zum Wohnschutz.
Imbach hatte beim Zeitpunkt des Verkaufs schon einen langen Rechtsweg hinter sich. Das Gesuch für den Abbruch der Gebäude an der Rainallee zugunsten von Ersatzneubauten hatte er im November 2022 eingereicht. Da es das erste Abbruchgesuch unter der neuen Wohnschutz-Gesetzgebung war, wurde er für den MV brisant. Denn der MV ist der Ansicht, dass ein Abbrüche in Basel mit dem neuen Gesetz nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Es geht ihm also um die korrekte Auslegung des Gesetzes.
Das Bau- und Gewerbeinspektorat (BGI) hatte die Einsprache des MV aber zurückgewiesen und im August 2023 die Bewilligung erteilt. Der MV rekurrierte – und erhielt bei der nächsten Instanz, der Baurekurskommission, im April 2024 teilweise recht. Dagegen erhob dann das Basler Baudepartement (sowie auch erneut der MV) Widerspruch, sodass sich das Appellationsgericht darüber entschied – und eben den Abbruch guthiess.