Worum es bei der Efas-Vorlage geht
Am 24. November steht mit Efas wieder eine komplexe Gesundheitsvorlage an. Wieder streiten sich Befürworter*innen und Gegner*innen, ob damit die Krankenkassenprämien steigen oder sinken werden. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Die Efas-Vorlage (Efas steht für Einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen) möchte die Kosten für die Gesundheitsleistungen vereinheitlichen. Alle Leistungen der Krankenkasse – egal ob stationär, ambulant oder im Pflegebereich – sollen neu nach demselben Verteilschlüssel von den Kantonen und den Versicherern finanziert werden.
Warum stimmen wir darüber ab?
Der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) hat das Referendum gegen die Efas-Vorlage ergriffen.
Wie sieht die Situation heute aus?
- Ambulante Eingriffe werden bislang vollumfänglich von den Krankenkassen bezahlt.
Ambulante Leistungen werden vollumfänglich durch Prämien finanziert – stationäre dagegen zu 55 Prozent mit Steuergeldern und zu 45 Prozent durch Prämien.
Warum gibt es Handlungsbedarf?
Aktuell besteht das Risiko, dass die verschiedenen Akteure ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellen.
Krankenkassen beispielsweise zahlen weniger, wenn die Behandlung stationär ist; Kantone müssen nichts zahlen, wenn die Behandlung ambulant ist. So entstehen finanzielle Interessen, um Kosten zu sparen auf gewisse Behandlungsarten zu setzen.
In den letzten zehn Jahren sind die Kosten für die Krankenkassen prozentual deutlich mehr angestiegen als die von den Kantonen getragenen Kosten. Eine Folge ist der Anstieg der Krankenkassenprämien.
Was soll sich ändern?
Neu sollen alle Leistungen der Krankenkasse – egal ob stationär, ambulant oder im Pflegebereich – nach demselben Verteilschlüssel von den Kantonen und den Versicherern finanziert werden: Die Krankenkasse zahlt maximal 73,1 Prozent der Gesamtrechnung, der Kanton mindestens 26,9 Prozent. Dem Kanton würde es aber freistehen, einen höheren Anteil der Kosten zu übernehmen.
Was ist das Ziel der Reform?
Die Finanzierung soll nicht mehr von der Leistungsart (ambulant / stationär / Pflegebereich) abhängen.
Das Ziel ist es laut BAG, dass die Gesundheitsleistungen für die Prämienzahler*innen erschwinglicher werden
Es sollen mehr Eingriffe ambulant und nicht mehr stationär vorgenommen werden, weil die Kosten für eine ambulante Behandlung günstiger sind.
Argumente der Befürworter*innen
Efas vereinheitlicht die Finanzierung der ambulanten und der stationären Leistungen. Es gibt weniger finanzielle Anreize für einen Spitalaufenthalt.
Da ambulante Behandlungen kostengünstiger sind, müssen die Krankenkassen weniger zahlen. Laut einer Studie im Auftrag des BAG beträgt das mögliche Sparpotenzial 440 Millionen Franken pro Jahr.
In der Folge könnten auch die Prämien sinken.
Die Kosten im Gesundheitsbereich würden mit der Vorlage gleichmässig verteilt
Die Gesundheitsversorgung soll stärker koordiniert werden. Eine einheitliche Finanzierung fördert die Zusammenarbeit zwischen Ärzt*innen, Therapeut*innen, stationären und ambulanten Einrichtungen.
Argumente der Gegner*innen
Die Krankenkassen hätten mehr Macht, wenn die stationären Leistungen neu zu knapp 73 statt 45 Prozent über Prämien finanziert würden. Auch bei der Langzeitpflege hätten die Krankenkassen ab 2032 mehr zu sagen: Die Finanzierung durch Prämien würde von 54 auf 73 Prozent steigen.
Efas würde die Kantone also entlasten – während die Ausgaben für Pflegebedürftige (Prämienzahler”innen) in Langzeitpflege steigen.
Eine Restfinanzierung durch die öffentliche Hand wäre bei einer Annahme von Efas nicht mehr garantiert.
Nach einer Übergangsfrist von vier Jahren könnte der Bundesrat zudem die Beiträge der Langzeitpatient*innen laufend erhöhen. Die finanzielle Belastung von Patient*innen ohne Zusatzversicherungen würde steigen.
Fazit: Der Prämiendruck könnte durch Efas noch grösser werden.
Darüber, welche Konsequenzen die Reform für die Patient*innen hat, sind sich die Befürworter*innen und Gegner*innen der Vorlage uneins.
Was würde sich für Patient*innen ändern?
Die ärztlichen Rechnungen an die Patient*innen müssten wie bisher an die Krankenkassen weitergeleitet werden, welche die Kosten nach Abzug der Kostenbeteiligung erstatten.
Die Kostenbeteiligung setzt sich wie heute aus der gewählten Franchise und einem Selbstbehalt von 10 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 700 Franken pro Jahr zusammen. Die maximale Kostenbeteiligung bleibt also unverändert.
Die Pflegebedürftigen zahlen für Pflegeleistungen weiterhin einen Beitrag der Kosten. Die Höhe des Beitrags wird wie heute vom Bundesrat festgelegt. Der Bundesrat muss den Beitrag in derselben Höhe festlegen wie heute und darf ihn während mindestens vier Jahren nicht erhöhen.
Sinken oder steigen die Prämien?
Darüber, welche Konsequenzen die Reform für die Patient*innen hat, sind sich die Befürworter*innen und Gegner*innen der Vorlage uneins. Während das BAG davon ausgeht, dass die Prämien im Falle einer Annahme der Vorlage künftig sinken könnten, weist der VPOD Region Basel hat in einer Medienmitteilung darauf hin, dass unter anderem auch in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit einem erneuten Anstieg der Krankenkassenprämien gerechnet werden muss. Als Grund werden die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Langzeitpflege genannt, denn aufgrund der demografischen Entwicklungen und der zunehmenden Lebenserwartung werden immer mehr Menschen langfristige Unterstützung und Pflege benötigen. Da die beiden Basel eine vergleichsweise hohe Spitaldichte aufweisen, werden zudem bei der Einführung von Efas und damit des national einheitlichen Verteilschlüssels die Prämien auch einmalig klar steigen – in Basel-Stadt um 3.1 Prozent gemäss offiziellen Zahlen und Berechnungen des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds.
Was ändert sich für die Kantone im ambulanten Bereich?
Die Kantone erhalten verschiedene neue Instrumente, um das Angebot und die Kosten im ambulanten Bereich zu steuern.
Was ändert sich für die Kantone im stationären Bereich?
Die Kantone behalten ihre aktuellen Kompetenzen und sind für die Spitalplanung zuständig. Ferner können sie ein Globalbudget festlegen. Sie erhalten die Originalrechnungen für stationäre Leistungen und können diese prüfen. Nach wie vor müssen sie keine Leistungen von Vertragsspitälern (Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag) finanzieren.
Was ändert sich für die Krankenkassen?
Wenn die Finanzierung der Gesundheitsleistungen vereinheitlicht wird, übernehmen die Krankenkassen die gesamte Vergütung der Leistungserbringer*innen, einschliesslich der Kantonsbeiträge. Diese Kantonsbeiträge erhalten sie in einem zweiten Schritt über die gemeinsame Einrichtung KVG zurück.
Bei den Pflegeleistungen handeln die Krankenkassen künftig die Tarife mit den Leistungserbringer*innen aus.
Was ändert sich für die Leistungserbringer*innen und das Gesundheitspersonal?
Die Leistungserbringer*innen werden weiterhin nach Tarifen entschädigt, die sie mit den Versicherer*innen aushandeln. Wie bisher schicken sie ihre Rechnungen entweder an die Versicherten oder direkt an die Versicherer*innen.
Knackpunkt Langzeitpflege: Wer zahlt künftig?
Ab 2032 sollen die Pflegeleistungen ebenfalls nach dem neuen Verteilschlüssel finanziert werden. Leistungserbringer*innen, Krankenkassen und Kantone erarbeiten für die Vergütung der Pflegeleistungen in Pflegeheimen und zu Hause eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur. Der Beitrag der Patient*innen an die Pflegeleistungskosten wird beibehalten. Wie bisher liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Höhe dieses Beitrags erstmals nach vier Jahren festzulegen und anzupassen.
Quellen : BAG, Beobachter, SBK BSBL, VPOD